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Präambel

Im Bewußtsein ihrer Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, dem körperlichen Verfall der Freiberger Studenten Einhalt zu gebieten und dem Frieden der Welt zu dienen, haben sich gewisse Elemente der Bergstudentenschaft kraft ihrer Wassersuppe dieses Regularium gegeben, auf daß der Freiberger Student hart wie Leder, flink wie Kruppstahl und zäh wie ein Windhund werde.

§ 1

Der Fassathlon ist ein Mehrkampf mit den Disziplinen Laufen, Schwimmen, Radfahren und Saufen. Alle Disziplinen werden mit einem mitgeführten (leeren) 25-Liter-Faß (Æ278 x 530 mm) und geeigneter Transporthilfe, im folgenden ‚Sportgerät' genannt, in der genannten Reihenfolge absolviert. Das Sportgerät ist über die gesamte Distanz vom Probanden selbstständig und ohne Hilfe Dritter zu transportieren. Hilfsmittel jeder Art, die nicht von der Rennleitung gestellt oder anerkannt werden, sind unzulässig.

§ 1b

Die Fassathlon-Weltmeisterschaften werden jährlich ausgetragen. Austragungsort ist Freiberg /Sachsen, der Termin ist jeweils um den 1. Juli (Jahrestag der Gründung der KP Chinas) angesiedelt. Gestartet wird jeweils um 12:45 Uhr MEZ.

§ 2

Die Teilnahme am Fassathlon steht jedem volljährigen Bürger, der zum Zeitpunkt des Startes weniger als 0,5 °/oo Blutalkohol aufweist und in geeigneter körperlicher Verfassung ist, frei. ('Bürger' ist geschlechtsneutral.)

§ 2b

Für jeden volljährigen Bürger, der zum Zeitpunkt des Startes weniger als 0,5 °/oo Blutalkohol in sich trägt und nicht in geeigneter körperlicher Verfassung ist, ist eine Teilnahme verpflichtend. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

§ 3

Jeder erfolgreiche Teilnehmer des Fassathlons hat das Recht, sich Fassathlot zu nennen und alberne T-Shirts mit entsprechendem Aufdruck zu tragen.

§ 3b

Personen, die sich in besonderem Maße um den Fassathlon verdient gemacht haben, kann nach einstimmigem Beschluß der Rennleitung der Titel Ehrenfassathlot (Fassathlot E. h.) verliehen werden. Mit diesem Beschluß ist die Anschaffung eines albernen T-Shirts für den Betreffenden zwingend.

§ 3c

Personen, die sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um den Fassathlon verdient gemacht haben, kann nach einstimmigem Beschluß der Rennleitung der Titel ’Scherge der Rennleitung’ verliehen werden. Auch sie werden ggf. mit albernen T-Shirts versehen.

§ 3d

Personen, die aus Gründen nicht erfolgreich am Fassathlon teilnehmen, dürfen ebenfalls alberne T-Shirts tragen, die in Verantwortung der Rennleitung mit abwertenden Sinnsprüchen versehen werden und zu überhöhten Preisen verkauft werden.

§ 3e

Die Rennleitung kann bei Bedarf durch geeignete Persönlichkeiten der Zeitgeschichte verstärkt werden. Voraussetzung dafür ist neben einer ausgeprägten Affinität zu legalen Drogen und einem gefühlten Alter von weniger als 20 Jahren das Bestehen einer speziellen Prüfung, die im Geiste abendländischer Traditionen in einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitglied der Rennleitung besteht. Zugelassene Hilfsmittel sind Boxhandschuhe, Springmesser (Klingenlänge > 85 mm, sonst Verstoß gegen § 40 WaffG!) und Steilfeuerartillerie.

§ 4

Im Vordergrund steht der olympische Gedanke - dabei sein ist alles.

§ 5

Wer bescheißt oder andere behindert, ist kein olympiotischer Fassathlot und fliegt raus - für immer. Unter ‚Bescheißen' ist abweichlerisches und regelwidriges Verhalten zu verstehen.

§ 5b

Konkret: Erste Pflicht jeder am Fassathlon teilnehmenden Person ist, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen Teilnehmer des Fassathlon gefährdet oder sogar schädigt. Gleiches gilt im Fall einer Konfrontation mit physischen und juristischen Manifestationen des Fuß-, Straßen-, Bahn- und Flugverkehrs.
Soll heißen: Der zivilisatorische Fortschritt, der sich in einem Innehalten vor roten Ampeln und geschlossene Bahnschranken ausdrückt, wird von unserer Seite ausdrücklich bejaht; das Überfahren von Rentnern und kleineren Haustieren ist ausdrücklich nicht erwünscht!

§ 5c

Die Binnenschiffahrt bleibt von dieser Regelung vorerst unberührt.

§ 6

Der Fassathlon ist kein Rennen. (Die Rennleitung heißt nur deshalb Rennleitung, weil uns nichts besseres eingefallen ist; außerdem ist Euch eine Geschwindigkeit Eurer Wahl freigestellt.) Jeder Teilnehmer startet auf eigene Rechnung und eigenes Risiko; Schadenersatzansprüche gegenüber den Organisatoren sind nichtig. Wasserdichte Floskeln folgen bei Gelegenheit.

§ 7

Verstößen gegen die §§ dieses Regelwerks wird durch geeignete Kontrollmaßnahmen und ggf. durch Disqualifikation begegnet.

§ 8

Sieger des Fassathlons ist, wer alle vier Disziplinen regelkonform in Gesamtbestzeit abgeschlossen hat.

§ 9

Der Sieger wird durch Übergabe des Wanderpokals, im folgenden "Else" genannt, geehrt. Der Name des Siegers wird auf "Else" verewigt. "Else" verbleibt aus Kostengründen und wegen des blauen Lichts in der Merbachstraße 5 in Freiberg. Daher wird dem Sieger zu Trostzwecken der Inhalt eines 30-Liter-Fasses zum persönlichen Verbrauch übereignet.

§ 9b

Die Übergabe weiterer mehr oder minder verkitschter Devotionalien obliegt der Rennleitung. Mögliche Kriterien für die Devotionalieneignung sind u.a. Alter (jüngster/ältester Teilnehmer), Gewicht (leichtester/schwerster Teilnehmer) oder Bartwuchs.

§ 10

Es besteht die Möglichkeit, in Gruppen von zwei bis vier Mann oder Frau anzutreten, die sich benamsen müssen und in einer separaten Wertung aufgeführt werden. Die Sieger dieser Wertung werden ebenfalls von der Rennleitung bedacht.

§ 10b

Jeder Teilnehmer muß den gesamten Fassathlon-Parcours absolvieren und wird mit den jeweiligen Zeiten auch in die Wertung der Einzelstarter übernommen.

§ 10c

Für die Gruppenwertung muss jeder Teilnehmer mindestens eine Disziplin - Laufen, Schwimmen, Radeln oder Saufen - beisteuern. Bei vier Teilnehmern liefert jeder Teilnehmer eine Einzelwertungszeit; bei drei Personen müssen von einem Gruppenmitglied zwei Disziplinen herangezogen werden, bei einer Zweiergruppe kann eine Aufteilung wie 2 : 2 oder 3 : 1 erfolgen.

§ 10d

Trinkboni werden nur in die Gruppenzeit übernommen, wenn das jeweilige Gruppenmitglied für diese Disziplin in der Gruppenwertung gemeldet ist

§ 10e

Die Festlegung, wer welche Disziplin zur Gruppenwertung beiträgt, wird vor dem Start getroffen.

§ 11

Es wird fortgelaufen.

  • Beim Eintritt in den Geltungsbereich der StVO ist zu beachten, daß im Geltungsbereich der StVO die StVO gilt.

  • Beim Laufen ist darauf zu achten, daß die Fortbewegung nicht durch lose Schnürseile behindert wird.

§ 12

  • Schwimmen hält gesund.

  • Badebekleidung ist Pflicht.

  • Schamhaar ist keine Badebekleidung.

  • Zwischen dem Eintreffen am Wasserkontaktpunkt und dem Eintritt in das Wasser ist eine Pause von 15 Minuten einzuhalten. Untermäßiges Pausieren zieht eine Strafrunde um den Teich nach sich. Die Dauer der Pause wird aus der Zeitmessung exkludiert.

§ 13

(Fahrradfahren gefährdet ihr Kind schon vor der Schwangerschaft.)

  • Auch hier ist zu beachten, daß im Geltungsbereich der StVO die StVO gilt.

  • Die kinetische Energie eines durchschnittlichen Kfz liegt deutlich über der eines Fahrradfahrers.

  • Bundesstraßen zeichnen sich durch einen hohen Kfz-Massenstrom aus.

  • Ein Fahrrad ist definiert als eine Einrichtung mit zwei möglichst runden Rädern, die ausschließlich durch Muskelkraft angetrieben wird. Mepemukrazwefobeis (?) sind nicht zugelassen.

  • Die Fahrräder sind von den angehenden Fassathloten selbst zu stellen, müssen verkehrssicher sein und sollten der StVO entsprechen.

  • Die Räder werden von Schergen der Rennleitung zum Wasseraustrittspunkt transportiert. Für eventuelle Schäden an den Rädern übernimmt der Veranstalter keine Haftung; eine sorgsame Behandlung ist selbstverständlich. Eine eigenständige Anlieferung ist möglich, sollte jedoch der Rennleitung mitgeteilt werden.

§ 14

"Ein Bier, das nicht getrunken wird, hat seinen Beruf verfehlt."

    • 'Saufen' ist in diesem Rahmen definiert als das Leeren eines umgangssprachlich als "Maß" bezeichneten Glaskruges; dabei bewegt sich der Füllstand zwischen 1.000 und 1.200 cm³.

    • Der Inhalt des besagten Glaskrugs wird durch die Rennleitung gestellt. Zulässige Stoffe sind a) Bier oder b) Bier.

    • Im Einzelfall kann der Einsatz minderwertiger Bierersatzstoffe genehmigt werden. Besonderer Wert wird hier auf ein adäquates Aroma gelegt; daher ist als Standardstoff bis auf weiteres Marke Clausthaler Alkoholfrei festgelegt. Derartige Ausnahmen sind persönlich bei der Rennleitung zu beantragen und werden im Regelfall schnell und unbürokratisch abgelehnt.

    • Die Befeuchtung von Kleidung, Hamstern, umstehenden Personen und/oder Landschaft (vulgo: Kleckern) ist kein 'Saufen'. Eine (1) Wiederholung des Trinkens ist zulässig, erneutes Kleckern führt zur Disqualifikation.

    • Exkulptionen (vulgo: Austritt von Bier aus dem Kopf), die sich während des Trinkens oder in einem Zeitraum von 30 Minuten nach dem Abschluß des Fassathlon ereignen, führen zur sofortigen Disqualifikation.

§ 15

Sollten irreparable Schäden oder gar der Verlust des Sportgeräts auftreten, wird eine Wiederbeschaffungsgebühr von 200 Lewonzen Notgeld Euro fällig. Eine Zahlungsverweigerung zieht die sofortige Einkerkerung im dunklen, feuchten Kellergelaß nach sich, die bis zum Eintreffen einer stattlichen Lösegeldzahlung genossen werden darf.

§ 16

Zur Deckung der enormen Kosten, die aus dem Lebenswandel der Rennleitung resultieren, wird eine Startgebühr erhoben.

§ 17 - 120

Entfallen wegen Nichtvorhandensein.

§ 121

´s wird auf ewig fortgelaufen!

Zirkel des Fassathlon